Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Für alle Verträge zwischen der Firma Eilers Garten- und Terrassenbau (Lieferant) und dem Besteller (Kunde) gelten die nachstehenden Bedingungen.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit,
selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Der Geltungsbereich dieser
Bedingungen umfasst auch Folgeaufträge, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung
oder Erwähnung bedarf.

2. Soweit in diesen Vertragsbedingungen keine ausdrückliche Regelung erfolgt, gelten im
Übrigen die Vorschriften der VOB Teil Abs. C bzw. bei Elektroteilen die Allgemeinen
Lieferbedingungen der Elektroindustrie.

3. Soweit dem Kunden die unter 2. aufgeführten Bedingungen unbekannt sind, kann er Sie
beim Lieferanten einsehen.

II. Angebote/Preise

1. Die Angebote sind unverbindlich.

2. Die Vertragspflicht kann durch Teillieferungen erfüllt werden.

3. Der Lieferant ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung infolge nicht
richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch seinen Vorlieferanten unmöglich wird.
Gleiches gilt, wenn die Leistung infolge höherer Gewalt, Kriegshandlungen, Unruhen,
Streiks, Aussperrung, hoheitlichen Eingriffen oder betriebsbedingten Störungen, die vom
Lieferanten nicht zu vertreten sind, unmöglich wird.

4. Die Preise gelten ab Werk/Lager ausschließlich der Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht anders angegeben. Sie
gelten für maximal 90 Tage ab Datum des Angebotes. Frachtkostenpauschale unter
Warenwert von 250,00 EUR netto, wird gesondert berechnet.

5. Der Lieferant behält sich vor, Voraus- bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen.

6. Mehraufwendungen für nachträglich veranlasste Änderungen werden dem Kunden
gesondert berechnet. Montageanfahrten, die der Kunde zu vertreten hat, sind gesondert
zu vergüten.

 

 

III. Auftragsbestätigungen

 

1. Grundlage für eine Lieferung und/oder Montage ist immer die Auftragsbestätigung.

2. Der Lieferant schuldet ausschließlich die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Produkte und Dienstleistungen in der dort aufgeführten Art und Weise. Ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen, die nicht Teil der Auftragsbestätigung sind, besteht nicht, auch dann nicht, wenn diese zuvor Teil eines schriftlichen oder mündlichen Angebotes waren.

3. Der Kunde ist verpflichtet die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Punkte auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Eventuelle Unvollständigkeiten oder Fehler sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Die Auftragsbestätigung gilt mit Leistung der ersten darauf bezogenen Abschlagszahlung als akzeptiert.

5. Änderungen an Art und Umfang der laut Auftragsbestätigung geschuldeten Produkte und Dienstleistungen sind nach Bestätigung durch die erste Abschlagszahlung nicht mehr möglich. Es sei denn, dass dem Lieferanten dadurch keine zusätzlichen Kosten oder kein zusätzlicher Aufwand entsteht bzw. der Kunde bereit ist entstehende Kosten zu tragen. Der Lieferant behält es sich vor Änderungen zu akzeptieren, auch wenn der Kunde bereit ist entstehende Kosten zu tragen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum. Skontoabzüge
nur nach vorheriger Absprache. Reparaturrechnungen sind grundsätzlich ohne Abzug zu
bezahlen.

2. Unsere AGB sehen grundsätzlich eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 Prozent bei Auftragsbestätigung vor.

3. Die genauen Zahlungsbedingungen sind der Auftragsbestätigung zu entnehmen und gelten mit Leistung der ersten Abschlagszahlung als akzeptiert.

4. Der Lieferant ist berechtigt, bei Zahlungszielüberschreitung ohne Mahnung Zinsen in
Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt
der Zinssatz 8 Prozent über dem Basiszinssatz.

5. Zahlungen sind bei Lieferung mit Montage sofort nach erfolgter Montage, bei Lieferung
ohne Montage sofort nach Auslieferung rein netto an unsere Firma zu leisten.

6. Unsere Außendienstmitarbeiter und Monteure sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei
denn, sie legen eine schriftliche Vollmacht von uns vor.

V. Eigentumsvorbehalt

1. a) Der Lieferant behält sich bis zur Bezahlung der Rechnung und aller Nebenkosten des
Eigentums vor.

b) Der Lieferant behält sich gemäß § 648 a BGB (Handwerkersicherungsgesetz) Sicherheitsleistungsforderungen im Umfang seiner Lieferung vor in Form einer unwiderruflichen
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zugunsten des Lieferers oder durch Eintragen einer
Bauhandwerkersicherungshypothek vor Lieferung.

c) Im Falle der Verbindung der Ware mit anderen Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Ware zum Wert der verbundenen Sachen. Sollte das
Eigentum an der Ware dadurch untergehen, dass diese wesentlicher Bestandteil einer
anderen Sache wird, so wird dem Lieferanten schon jetzt Miteigentum an der Hauptsache
zu einem Anteil eingeräumt, der dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert
der Hauptsache entspricht. Das Miteigentum geht bereits auf den Lieferanten über. Die
Übergabe wird durch Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses ersetzt. Sollte der
Kunde die verbundene Sache verkaufen, verpflichtet er sich, den Käufer über das Miteigentum des Lieferanten an der verbundenen Sache zu informieren.

d) Der Kundenlieferant ist berechtigt, die Ware - soweit nicht 1 b) eingreift - bei Zahlungsverzug des Kunden zurückzunehmen.

2. Zusätzliche Bestimmungen für den kaufmännischen Verkehr:

a) Der Lieferant behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung das Eigentum der Ware vor.

b) Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Ware im
ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Der Lieferant kann
dem Kunden die Weiterveräußerung untersagen, wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist
oder in Vermögensverfall gerät.

c) Ist der Kunde Vollkaufmann, so kann der Lieferant bei Zahlungsverzug des Kunden nach
vorheriger Androhung die Ware zurücknehmen und verwerten, wobei der Verwertungserlös auf den Kaufpreis angerechnet wird.

d) Der Kunde tritt dem Lieferanten bereits jetzt Forderungen aus der Veräußerung der Ware
ab. Der Kunde ist zur Einziehung, nicht jedoch zur sicherungsweisen Abtretung der Forderung berechtigt. Der Lieferant kann dem Kunden die Einziehung untersagen, wenn
der Kunde in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall gerät. Der Kunde hat dem Lieferanten auf Verlangen Auskunft unter Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen über den Bestand
der Forderung zu geben.

VI. Mängel/Gewährleistung

1. Ist der Kunde Unternehmer, so hat er offensichtliche Mängel der Kaufsache bzw. des
Werkes unverzüglich nach Ablieferung der Ware schriftlich dem Lieferanten anzuzeigen.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

Ist der Kunde Verbraucher, so hat er bei Vorliegen eines Vertrages offensichtliche
Mängel des Werkes binnen 4 Wochen ab Übergabe schriftlich zu rügen. Wird die Rügefrist nicht eingehalten, so gilt die Ware als insoweit genehmigt.

2. Sofern ein Vertrag abgeschlossen wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr
ab Abnahme des Werkes. Bei Vorliegen eines Kaufvertrages beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern ein Jahr, ist der Kunde Verbraucher, verbleibt es insoweit bei
der gesetzlichen Regelung.

3. Im Falle der Inanspruchnahme aus Gewährleistung für Fremderzeugnisse tritt der Lieferant die ihm gegen den Hersteller zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Kunden ab. Die Eigenhaftung des Lieferanten bleibt daneben bestehen. Handelt es sich bei
dem Kunden um einen Unternehmer, so ist der Lieferant zur Gewährleistung erst nach erfolgloser Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Dritten zur Gewährleistung verpflichtet. Ist
der Kunde Verbraucher, so kann er den Lieferanten erst nach erfolgloser außergerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten hinsichtlich seiner Gewährleistungspflichten in Anspruch nehmen.

4. Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren usw.) gelten die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der Deutschen elektrotechnischen Industrie. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

5. Der Lieferant kann entweder Ersatz liefern oder nachbessern. Weitere Ansprüche mit
Ausnahme der Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 437 Nr. 3 und
§ 634 Nr. 4 BGB sind ausgeschlossen.

6. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert oder unsachgemäß behandelt wird.

VII. Schadensersatz

Der Lieferant haftet auf Schadensersatz wegen schuldhafter Vertragsverletzung bei eigenem Verschulden oder dem von Erfüllungsgehilfen im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt - soweit grundsätzlich zulässig - auch für den Fall des Verzuges oder
der Unmöglichkeit der Leistung. Im Übrigen ist die Haftung für mittelbare Schäden ausgeschlossen. Die Bestimmungen der §§ 437 Hr. 3 und 634 Nr. 4 BGB werden davon nicht
berührt.

VIII. Vertragsrücktritt

1. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit
Einverständnis der Auftragnehmerin vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Ware vom
Vertrag zurück, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in
Höhe von 30 % des Netto-Auftragswertes zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass der der Auftragnehmerin durch die Kündigung bzw.
Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger
ist oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Auftragnehmerin behält sich vor, anstelle
der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch nach § 649 BB zu verlangen.

2. Wird beim Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vor
hergesehenen Weise nicht möglich, so ist die Auftragnehmerin berechtigt von dem Vertrag
zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens
berechtigt ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmerin oder ihrem Erfüllungsgehilfen die
Verletzung einer vertraglichen Haftpflicht. oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Last fällt oder wenn das Leistungshindernis für
die Auftragnehmerin im Einzelfall schon vor Vertragsschluss erkennbar gewesen wäre.

IX. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

X. Lieferung

1. Die Lieferung kann aus Teillieferungen bestehen.

2. Die gesamte Lieferung und die Teillieferungen sind vom Kunden anzunehmen und zu prüfen. Desweitern hat der Kunde die Voraussetzungen für eine Zwischenlagerung zu schaffen.

3. Liefertermine sind unverbindlich.

 

XI. Montage

1. Für durchzuführende Montagen sind vom Kunden die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Einbau zu schaffen. Stromanschluss ist It. § 4 4.c) VOBIB kostenlos zu stellen. Baugerüste und Ähnliches dürfen die Arbeitsausführung nicht behindern. Mehraufwendungen, die der Kunde veranlasst hat, z.B. Stemmarbeiten, Sonderarbeiten werden gesondert berechnet.

2. Montagetermine sind unverbindlich. Ein Anspruch auf sofortige Montage nach Lieferung besteht nicht. Teilmontagen sind möglich.

 

XII. Einkaufsbedingungen des Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Lieferanten und dem Kunden keine Anwendung.

 

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Grasberg, Gerichtsstand ist das für Grasberg zuständige Gericht.

 

XIIII. Anwendbares Recht

Auf alle Vertragsverhältnisse findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, jedoch mit der Ausnahme des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.